Magdeburgische Gesellschaft von 1990

zur Förderung der Künste, Wissenschaften und  Gewerbe e.V.

 

Satzung

(Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 26.2.2002, letztmalig geändert am 06.11.2002)

 

 § 1         Allgemeines

(1)           Die im Jahre 1990 gegründete „Magdeburgische Gesellschaft

von 1990 zur Förderung der Künste, Wissenschaften und

Gewerbe“ ist ein eingetragener Verein.  Sein Sitz ist Magdeburg.

(2)           Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

(3)           Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2          Zweck des Vereins

(1)           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, Förderung der Pflege und

Erhaltung von Kulturwerten, Förderung der Denkmalpflege der Vaterstadt.

(2)           Zweck des Vereins ist, das Gemeinwohl der Landeshauptstadt Magdeburg

und ihre humane Entwicklung zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere

verwirklicht durch die Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen,

Ausstellungen und Konzerten, durch die Unterstützung von Personen und

Projekten und sonstige Maßnahmen zur Erfüllung des Zweckes des Vereins,

soweit sie unter Punkt (1) fallen.

(3)           Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(4)           Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)           Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3          Mitgliedschaft

(1)           Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen und alle

Handelsgesellschaften erwerben, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.

(2)           Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss bedarf der

Einstimmigkeit.

(3)           Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Kündigung oder Ausschluss.

Die Kündigung durch ein Mitglied ist nur auf das Ende des Geschäftsjahres zulässig;

Die Kündigungsfrist beträgt ein Vierteljahr.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Gegen den Ausschluss steht dem

ausgeschlossenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die

endgültig darüber befindet.

(4)           Die Mitglieder leisten jährliche Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung

festsetzt.

(5)           Die außerordentliche Mitgliedschaft verleiht der Vorstand durch einstimmigen

Beschluss Personen, deren Amt und Wirken für den Verein im Rahmen seiner Ziele

von Bedeutung ist.

Die außerordentliche Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Sie ist an die jeweilige Ausübung

des Amtes gebunden.  Nach Beendigung der Amtszeit kann der Vorstand mit

einfacher Mehrheit über eine Verlängerung der außerordentlichen Mitgliedschaft bis

an das Lebensende beschließen.

 

§ 4          Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Magdeburgischen Gesellschaft in besonderer

Weise um Magdeburg verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt

werden.

Die Ernennung bedarf eines einstimmigen Beschlusses vom Vorstand und Beirat.

 

§ 5          Organe

(1)           Die Organe des Vereines sind:

1.) die Mitgliederversammlung,

2.) der Vorstand.

(2)           Die Geschäfte des Vereines führt ein ehrenamtlicher Geschäftsführer, der dem

Vorstand untersteht und ihm gegenüber verantwortlich ist.

 

§ 6          Aufgaben des Vorstandes

(1)           Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn in der Öffentlichkeit.

Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister

und bis zu fünf weiteren Beisitzern.

(2)           Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein

Vorsitzender, berechtigt. Darüber hinaus ist der Schatzmeister ermächtigt, auch als  Einzelperson Spendenbescheinigungen gegenüber Dritten auszustellen.

(3)           Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Arbeitskreise bilden, denen

auch Personen, die nicht Mitglieder der Vereins sind, angehören dürfen, sowie

Delegierte ernennen.

Das Nähere regelt der Vorstand.

(4)           Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere das Verfahren

seiner Beschlussfassung geregelt wird. Seine Verhandlungen sind vertraulich.

(5)           Urkunden über Rechtsgeschäfte, die den Verein Dritten gegenüber verpflichten, und

Vollmachten sind namens des Vereins vom 1. und 2. Vorsitzenden und einem

weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen

 

Dadurch wird Dritten gegenüber die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung

festgestellt.

 

§ 7      Konstituierung des Vorstandes

(1)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit

beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der ordentlichen

Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das 3. Geschäftsjahr

nach Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei ist das Jahr, in dem die

Amtszeit begonnen hat, nicht mitzurechnen.

(2)       Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister werden einzeln gewählt,

die Beisitzer in verbundener Einzelwahl.

(3)       Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem

Vorstand aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl

für die verbleibende Amtszeit statt. Für die Zeit bis zur Nachwahl beruft

der Vorstand  ein Ersatzmitglied.

(4)       Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 8      Funktionen der Mitglieder des Vorstandes

(1)       Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und

im Vorstand.

(2)       Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden in Verhinderungsfällen.

Er verwaltet dessen Amt, wenn der 1. Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt

ausscheidet, bis zur Nachwahl eines neuen 1. Vorsitzenden.

(3)       Jedes Mitglied des Vorstandes führt sein Amt nach Ablauf der Amtszeit

bis zur Wahl eines Nachfolgers weiter.

 

§ 9      Arbeitskreise

(1)       Zur Erreichung der Zwecke des Vereins können sich Mitglieder und

Nichtmitglieder im Einvernehmen mit dem Vorstand zu Arbeitskreisen

zusammenschließen.

(2)       Die Arbeitskreise arbeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand. Das Nähere

regelt eine Satzung.

(3)       Der Vorstand kann Arbeitskreise mit der Erfüllung besonderer Aufgaben

betrauen.

 

§ 10    Mitgliederversammlung

(1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie entscheidet

insbesondere über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die

Entlastung des Vorstandes. Sie bestellt 2 ehrenamtliche Rechnungsprüfer.

 

(2)       Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, so oft es das

Interesse des Vereins erfordert. Sie müssen stattfinden, wenn ein Zehntel

der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe des Zweckes verlangt.

(3)       Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand ein. Die Einladung

bedarf der Schriftform. Tagesordnung, Ort und Zeit der Versammlung sind in

der Einladung anzugeben. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Tag

der Absendung (Poststempel) und der Tag der Versammlung zählen nicht mit.

(4)       Stellvertretung durch ein anderes Mitglied ist zulässig.

(5)       Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung bestimmt Art und Weise ihrer

Verhandlungen und das Verfahren ihrer Beschlussfassung. Sie wird vom

Vorsitzenden geleitet.

 

§ 11    Protokolle

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des

Vorstandes ist vom Geschäftsführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Ver-

sammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 12    Auflösung

(1)       Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung

beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder

anwesend oder vertreten sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2)       Fehlt es an der für den Beschluss erforderlichen Präsenz, so ist eine

weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf eines

Monats nach der vorangegangenen Mitgliederversammlung stattfinden darf.

Sie ist ohne Rücksicht auf die Präsenzerfordernisse des Absatzes (1) in der

Lage, die Auflösung zu beschließen. Absatz (1) Satz 2 findet Anwendung.

(3)       Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen an die Stadt Magdeburg, die

es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Nähere beschließt die

Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens im

Falle der Auflösung oder des Wegfalls ihrer Zwecke dürfen erst nach

Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden

 

Beschlossen am 06.11.2002